Artikel 1 VO (EU) 2013/174

Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte;

2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Ziel

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (im Folgenden „Energy-Star-Programm” ) gemäß der Festlegungen des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, unterzeichnet am 10. Dezember 2012 in Brüssel und am 18. Januar 2013 in Washington(*), (im Folgenden „Abkommen” ) aufgestellt.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Energy-Star-Programm soll zur Erfüllung der Energieeffizienzziele der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne der Artikel 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz beitragen(**). Es wird gegebenenfalls mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungsregelungen der Union sowie mit Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(***) eingeführten System der Union zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(****) eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(*****) abgestimmt. Diese Koordinierung umfasst auch den Austausch von Nachweisen und gegebenenfalls die Festlegung gemeinsamer Spezifikations- und Anforderungsniveaus für die unterschiedlichen Programme.

b)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.

(5) Unbeschadet etwaiger Bestimmungen der Union über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Union und Drittländern hinsichtlich des Zugangs zum Markt der Union können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Union in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.;

4.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Förderung von Energieeffizienzkriterien

(1) Für die Laufzeit des Abkommens stellen zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(******) unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind. Die öffentlichen Auftraggeber auf regionaler und kommunaler Ebene sind von den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Anforderungen zu bestärken. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU und in Buchstabe c des Anhangs III der genannten Richtlinie.

(2) Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Unionsorgane unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.

5.
Artikel 7 wird gestrichen;
6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Energy-Star-Beirat der Europäischen Union

(1) Die Kommission errichtet einen Energy-Star-Beirat der Europäischen Union (im Folgenden „EUESB” ), der sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Der EUESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Union und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EUESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

(3) Die Kommission, die vom EUESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.

(4) Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EUESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EUESB Rechnung zu tragen ist.;

7.
Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Energieeinsparungsziele — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt — und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Unionsebene angestrebt werden sollte;;

8.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

(1) Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2013/107/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(*******), festgelegt sind, ein Vorschlagsentwurf vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.

(2) Die Kommission kann den EUESB auffordern, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EUESB einen Vorschlag zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Der EUESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.

(3) Die Kommission konsultiert den EUESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.

(4) Wenn die Mitglieder des EUESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Machbarkeits- und Marktstudien sowie die beste verfügbare Technologie zur Verringerung des Energieverbrauchs.

(5) Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Lebenszykluskosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt der EUESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.

9.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, insbesondere gemäß Artikel IX Absatz 5 des Abkommens, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.;

10.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13 Überprüfung und Überarbeitung

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die Wirksamkeit des Energy-Star-Programms in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Schaffung von Marktchancen für deren Hersteller und prüft alternative Politikoptionen, wie sie das Unionsrecht insbesondere in den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU vorsieht. Die Ergebnisse einer solchen Beurteilung und Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Abkommens mitgeteilt.;

11.
Artikel 14 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 63, vom 6.3.2013, S. 7.;

(**)

ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(***)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(****)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(*****)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.;

(******)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.;

(*******)

ABl. L 63, vom 6.3.2013, S. 5.;

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