Präambel VO (EU) 2013/174

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) setzt das Energy-Star-Programm in der Union auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(4) um. Das Abkommen lief am 28. Dezember 2011 aus, und der Rat fasste einen Beschluss, durch den er die Kommission zur Verhandlung eines neuen Abkommens mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit den Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigte. Die Verhandlungen über das neue Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(5) (im Folgenden „Abkommen” ) wurden am 29. November 2011 abgeschlossen. Daher sollte ein Verweis auf das Abkommen eingefügt werden.
(2)
Erforderlich ist außerdem die Anpassung der Verweise auf Kennzeichnungs- und Qualitätszertifizierungssysteme der Union gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(6), der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(7) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(8).
(3)
Es ist angebracht, den Namen des Energy-Star-Beirats zu ändern.
(4)
Artikel VI des Abkommens, der zwei gesonderte Produktzertifizierungssysteme vorsieht (eine Selbstzertifizierung für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte und eine Zertifizierung durch Dritte für in den Vereinigten Staaten in Verkehr gebrachte Produkte), sollte Rechnung getragen werden.
(5)
Die Verbindung zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz(9) sollte klargestellt werden.
(6)
Die jeweiligen Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung des Energy-Star-Programms sollten klargestellt werden.
(7)
Die Bewertung des Energy-Star-Programms sollte Überlegungen über alternative Politikoptionen umfassen und genügend Zeit für eine sachkundige Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Abkommens vorsehen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 142.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012.

(3)

ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

(5)

Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(6)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(7)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(8)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(9)

ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

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