Artikel 1 VO (EU) 2013/20

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Erzeugnis” ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in einem zentralamerikanischen Land. Ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Unionsindustrie gängige Produktsegmentierung betreffen;
b)
„interessierte Parteien” die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;
c)
„Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union, die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht, oder, sofern ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;
d)
„bedeutende Schädigung” eine erhebliche allgemeine Beeinträchtigung;
e)
„Gefahr einer bedeutenden Schädigung” eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.
f)
„erhebliche Verschlechterung” beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig der Union;
g)
„drohende erhebliche Verschlechterung” beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen;
h)
„Übergangszeit” einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anwendung des Abkommens für ein Erzeugnis, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau der europäischen Vertragspartei gemäß Anhang I (Abbau der Zölle) des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau” ) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für ein Erzeugnis, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt;
i)
„zentralamerikanisches Land” Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama.

Eine Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutende Schädigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e besteht, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Um das Vorliegen einer Gefahr einer bedeutenden Schädigung feststellen zu können, werden unter anderem Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren herangezogen.

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