Artikel 2 VO (EU) 2013/20

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a)
Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;
b)
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis.

(3) Eine Schutzmaßnahme darf im Rahmen der aufgrund dieses Abkommens gewährten zollfreien Präferenzzollkontingente nicht angewandt werden.

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