Artikel 3 VO (EU) 2013/20

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2) Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Bananen aus den zentralamerikanischen Ländern und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4) Die Kommission überwacht die Einhaltung der in Teil IV Titel VIII des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch die zentralamerikanischen Länder.

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