Artikel 4 VO (EU) 2013/20

Einleitung von Verfahren

(1) Ein Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

(2) Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

(3) Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein massiver Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung gemäß Artikel 5 Absatz 5 erfüllt sind.

(4) Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus einem zentralamerikanischen Land Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergeben haben.

(5) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines Verfahrens auf eigene Veranlassung für angemessen erachtet.

(6) Ist ersichtlich, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 5 ermittelten Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so entscheidet die Kommission, ein Verfahren einzuleiten und veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags oder der betreffenden Informationen bei der Kommission nach Absatz 1.

(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:

a)
eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
b)
die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;
c)
die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

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