Artikel 5 VO (EU) 2013/20

Untersuchungen

(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3) Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür.

(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, soweit zweckdienlich, diese Informationen zu überprüfen.

(5) Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder der Gefahr einer bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

(6) Die interessierten Parteien, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie die Vertreter des betroffenen zentralamerikanischen Landes können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die interessierten Parteien, die Informationen übermittelt haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

(7) Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8) Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht vertraulichen Unterlagen; auf diesem Wege werden alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet. Interessierte Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu dieser Online-Plattform.

(9) Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

(10) Werden die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Informationen erteilt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11) Die Kommission notifiziert dem betroffenen zentralamerikanischen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

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