Artikel 6 VO (EU) 2013/20

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Kommission kann vorherige Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus Zentralamerika einleiten, wenn:

a)
sich die Einfuhren eines Erzeugnisses so entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 4 genannten Situationen hervorrufen könnten, oder
b)
es zu einem auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten oder zu einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierten massiven Anstieg der Einfuhren von Bananen kommt.

(2) Die Kommission erlässt vorherige Überwachungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2.

(3) Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.