Artikel 7 VO (EU) 2013/20

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Die Kommission erlässt vorläufige Schutzmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen.

(2) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(3) Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

(4) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(5) Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

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