Artikel 11 VO (EU) 2013/20

Gebiete in äußerster Randlage der Union

Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch die Wirtschaftslage eines oder mehrerer der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV erheblich verschlechtert wird oder sich zu verschlechtern droht, so kann nach diesem Kapitel eine Schutzmaßnahme ergriffen werden.

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