Artikel 12 VO (EU) 2013/20

Vertraulichkeit

(1) Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2) Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Zustimmung hierzu ausdrücklich erteilt hat.

(3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Wenn der Auskunftgeber jedoch beantragt, dass die Information nicht öffentlich zugänglich gemacht bzw. in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird und sich dieser Antrag als ungerechtfertigt erweist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5) Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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