Artikel 13 VO (EU) 2013/20

Bericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der sich aus Teil IV des Abkommens ergebenden Verpflichtungen und dieser Verordnung vor.

(2) Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne die Einführung von Maßnahmen.

(3) Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII des Abkommens ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind, sowie über die Tätigkeiten der Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft.

(4) Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der statistischen Angaben über den Handel mit den zentralamerikanischen Ländern und seine Entwicklung sowie aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern.

(5) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(6) Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

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