GEMEINSAME ERKLÄRUNG VO (EU) 2013/20

Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung von Teil IV des Abkommens und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(1) einig. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige spezielle Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen der zentralamerikanischen Länder in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

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