Artikel 1 VO (EU) 2013/202

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, ab dem Haushaltsjahr 2015 die für die Stützungsprogramme verfügbaren Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(*) genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, teilen diese Beträge bis zum 1. August 2013 mit. Die in den Formularen gemäß den Anhängen I, II, III, VII und VIII übermittelten Angaben sind entsprechend anzupassen, falls die Verringerung nicht bereits in dem bis zum 1. März 2013 eingereichten Entwurf des Stützungsprogramms vorgesehen war.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Für jeden Programmzeitraum ist die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt; erforderlichenfalls kann sie jedoch ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.;

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

3.
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei:

a)
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(**);
b)
neuen Begünstigten, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhalten haben; und
c)
Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.

4.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Nicht förderfähige Maßnahmen

(1) Im Sinne von Artikel 103q Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(2) Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a)
laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
b)
Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
c)
Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
d)
Fahrwege und Aufzüge.

5.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Höhe der Unterstützung

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die förderfähigen Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen und die jeweiligen zuschussfähigen Kosten. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.

Diese Vorschriften können insbesondere entweder die Zahlung von Pauschalbeträgen oder Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar vorsehen. Ferner können diese Vorschriften die Anpassung der Unterstützung anhand objektiver Kriterien vorsehen.

(2) Zur Vermeidung eines Überausgleichs müssen, falls die Mitgliedstaaten Pauschalbeträge anwenden, diese aufgrund einer genauen Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart festgesetzt werden. Soweit gerechtfertigt, können die Pauschalbeträge jährlich angepasst werden.

(3) Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.

6.
Artikel 10 wird gestrichen.
7.
Die Artikel 26 bis 34 werden gestrichen.
8.
Artikel 35 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, für 2014 und ab 2015 den Gesamtbetrag ihres nationalen Finanzrahmens für die Stützungsprogramme zu übertragen, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V bis VIIIc der vorliegenden Verordnung befreit.

9.
In Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem Land stammt, das in der Liste in Anhang XII Teil A aufgeführt ist und besondere Garantien bietet, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin” des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

10.
Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern ausgestellt wurden, die in den in Anhang XII Teil B aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere, von der Gemeinschaft akzeptierte Garantien bieten, gelten als Bescheinigungen oder Analysebulletins, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 ausgestellt wurden, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang XII Teil B,

11.
Die Artikel 67 bis 73 werden gestrichen.
12.
Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Bei den Maßnahmen nach 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden der Artikel 24 Absätze 1 bis 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011(***) sinngemäß Anwendung.

13.
Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, einschließlich als einer Maßnahme im Zuge der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

14.
Die Anhänge II, III, IV, XII und XIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
15.
Die Anhänge XIV und XV werden gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(**)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(***)

ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

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