Präambel VO (EU) 2013/202

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 103n Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die Stützungsprogramme im Weinsektor nach Anhang Xb derselben Verordnung zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre für Direktzahlungen geltenden nationalen Obergrenzen anheben zu können, die nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(2) vorgesehen sind. Der aus der genannten Verringerung resultierende Betrag verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgelistet sind.
(2)
Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form der Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten Vorschriften über diese Stützung in ihren Stützungsprogrammen vor, wobei die für 2014 gewährte Stützung Teil der Betriebsprämienregelung bleibt und nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verfügung steht. In der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(3) sollten Einzelheiten der Mitteilungen festgelegt werden, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 103n Absatz 1a und Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu übermitteln haben.
(3)
Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Stützungsprogramme und zur Vorbereitung der Einreichung der Programmentwürfe für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 sollten der Regelungsrahmen und die spezifischen Anforderungen für den neuen Programmzeitraum noch weiter ergänzt werden.
(4)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kommen Weine nach Artikel 103p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Absatzförderung in Drittländern unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt ist, wobei sie erforderlichenfalls ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden kann. Diese Bestimmung kam bei der ersten Einreichung eines Stützungsprogramms zur Anwendung, und eine ähnliche Bestimmung sollte für Einreichung des neuen Stützungsprogramms vorgesehen werden. Es ist jedoch wichtig, die Erschließung neuer Märkte in Drittländern zu stimulieren, u. a. auch indem ein Vorrang Begünstigten eingeräumt wird, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhielten oder die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.
(5)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(4) sowie gemeinsamen Markenbezeichnungen (Kollektivmarken) ein Vorrang bei der Auswahl der Begünstigten eingeräumt. Der Vorrang für gemeinsame Markenbezeichnungen sollte entfallen, um die Durchführung dieser Maßnahme zu vereinfachen, wobei jedoch die Möglichkeit, die Bekanntheitsförderung von Markennamen zu unterstützen, unberührt bleiben sollte.
(6)
Die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten Bestimmungen betreffend die Definition, das Verfahren, die Anträge und die Höhe der Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Unbeschadet der in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen ist es aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Maßnahme erforderlich, gewisse Einzelmaßnahmen als nicht förderfähig einzustufen. Ferner sollten die Bestimmungen über die Berechnung der Pauschalbeträge einerseits vereinfacht und andererseits präzisiert werden. Zur Vermeidung eines Überausgleichs ist es insbesondere angezeigt, dass die Pauschalbeträge sich auf eine genaue Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart stützen müssen.
(7)
Der Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Übergangsbestimmungen für bereits laufende Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5). Diese Bestimmungen sind nunmehr überholt, so dass der betreffende Artikel gestrichen werden sollte.
(8)
Die Artikel 26 bis 34 enthalten Bestimmungen zu drei am 31. Juli 2012 ausgelaufenen Maßnahmen, nämlich der Destillation von Trinkalkohol, der Dringlichkeitsdestillation und der Verwendung von konzentriertem Traubenmost. Diese Artikel sollten daher auch gestrichen werden.
(9)
Die Artikel 67 bis 73 enthalten Bestimmungen zu der im Jahr 2011 ausgelaufenen Rodungsregelung. Diese Artikel sollten daher ebenfalls gestrichen werden.
(10)
Gemäß Artikel 77 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 finden bei Investitionsmaßnahmen die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission(6) sinngemäß Anwendung. Allerdings sollte im Lichte des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 76 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 die Bezugnahme auf einige dieser Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission(7) zu finden sind, im Interesse größerer Klarheit gestrichen werden.
(11)
Der Artikel 81 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Bestimmungen über die Kontrollen des Produktionspotenzials und der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung im Falle Rebflächen, für die eine Rodungsprämie gemäß den Artikeln 85o bis 85x der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird. Die Rodungsregelung ist im Jahr 2011 ausgelaufen, weshalb auch diese Bestimmungen gestrichen werden sollten. In Artikel 81 Absatz 4 hingegen ist eine Vor-Ort-Kontrolle oder aber, sofern die Bildauflösung mindestens 1 m2 beträgt oder die Rebparzellen vollständig gerodet werden, eine Überprüfung durch Fernerkundung vorgeschrieben. Die Rodung vor der Wiederbepflanzung kann gleichfalls eine Maßnahme im Rahmen einer Umstrukturierung und Umstellung sein, so dass hierfür dieselbe Bestimmung gelten sollte.
(12)
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(8) wurde das vereinfachte Dokument V I 1 für Weinbauerzeugnisse, einschließlich Traubensaft, mit Ursprung in einer Reihe von Ländern, einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, zur Einfuhr in die Europäische Union vorgesehen. Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(9) kann Wein aus den Vereinigten Staaten von Amerika, begleitet von einem Bescheinigungsdokument gemäß Artikel 9 des Abkommens, in die Europäische Union eingeführt werden. Infolgedessen sind in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, durch die die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ersetzt wurde, die Vereinigten Staaten von Amerika nicht in die Liste der Länder aufgenommen worden, die das vereinfachte Dokument V I 1 verwenden können. Da jedoch Traubensaft nicht unter das Abkommen fällt, sollten die Vereinigten Staaten von Amerika für Weinbauerzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, der Liste hinzugefügt werden.
(13)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)

ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)

ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(7)

ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(8)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(9)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

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