Artikel 1 VO (EU) 2013/208

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von

i)
Sprossen,
ii)
Samen zur Erzeugung von Sprossen.

Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

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