Artikel 1 VO (EU) 2013/208
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von
- i)
- Sprossen,
- ii)
- Samen zur Erzeugung von Sprossen.
Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.
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