Artikel 2 VO (EU) 2013/208

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Sprossen” :
Produkt, das durch die Keimung von Samen und deren Entwicklung in Wasser oder einem anderen Medium entsteht, und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Nahrungsmittel mit dem Samen verzehrt zu werden;
b) „Partie” :
diejenige Menge von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung mit derselben taxonomischen Bezeichnung, die am selben Tag von einem bestimmten Betrieb an einen anderen Betrieb versandt wird. Eine oder mehrere Partien bilden eine Sendung. Samen mit unterschiedlichen taxonomischen Bezeichnungen in derselben Verpackung, die zusammen keimen sollen, sowie die daraus entstehenden Sprossen werden ebenfalls als Partie betrachtet.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt zudem die Bestimmung des Begriffs „Sendung” in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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