Artikel 1 VO (EU) 2013/211

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Sendungen von Sprossen oder von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die in die Union eingeführt werden, ausgenommen Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

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