Artikel 2 VO (EU) 2013/211

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Sprossen” :
Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013;
b) „Sendung” :

Eine Menge von Sprossen oder Samen zur Erzeugung von Sprossen, die

i)
aus demselben Drittland stammt;
ii)
von derselben Bescheinigung/denselben Bescheinigungen abgedeckt ist;
iii)
in demselben Transportmittel befördert wird.

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