Artikel 3 VO (EU) 2013/211

Anforderungen an die Bescheinigung

(1) Bei Sendungen von Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung, die in die Union eingeführt werden und die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Sprossen oder Samen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen, dass die Sprossen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013(1) festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, dass sie in Betrieben erzeugt wurden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission(2) zugelassen wurden, und dass sie die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.

Die Bescheinigung bzw. gegebenenfalls die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung auf Enterobacteriaceae gemäß Absatz 4 müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt bzw. abgefasst sein, in dem die Einfuhr in die EU stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

(2) Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der Sendung, bis diese den in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht.

(3) Wird die Sendung aufgeteilt, ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der Bescheinigung beizufügen.

(4) Bei Abweichung von der in Absatz 1 festgelegten Anforderung, der zufolge amtlich bescheinigt werden muss, dass die Samen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erzeugt wurden, können jedoch bis zum 1. Juli 2015 Sendungen mit Samen zur Sprossenerzeugung, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, einer mikrobiologischen Untersuchung auf Enterobacteriaceae unterzogen werden, um die Hygienebedingungen bei der Erzeugung vor der Ausfuhr zu überprüfen. Das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen darf einen Gehalt von 1000 KBE/g nicht überschreiten.

(5) Lebensmittelunternehmer, die Sprossen aus importierten Samen erzeugen, müssen die Bescheinigung bzw. gegebenenfalls die Ergebnisse solcher Untersuchungen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 24).

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