Artikel 4 VO (EU) 2013/211

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Juli 2013 können Sendungen von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung, die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, übergangsweise ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden.

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