Artikel 1 VO (EU) 2013/216
(1) Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektronische Ausgabe des Amtsblatts” ) Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.
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