Artikel 2 VO (EU) 2013/216

(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit seines Inhalts gewährleisten.

Das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website dokumentiert und ermöglicht eine einfache Überprüfung der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts.

(2) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Angaben zum Datum ihrer Veröffentlichung.

(3) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.

(4) Sind aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), bestimmte Angaben im Amtsblatt nach ihrer Veröffentlichung zu entfernen, so wird eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts wird auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen unter technischen und organisatorischen Bedingungen aufbewahrt, mit denen gewährleistet wird, dass die ursprüngliche Fassung ausschließlich gemäß dem Unionsrecht offengelegt werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.