Artikel 4 VO (EU) 2013/216

(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf

a)
seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit;
b)
die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen;
c)
die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird;
d)
die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird;
e)
die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.

(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.