Artikel 4 VO (EU) 2013/216
(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf
- a)
- seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit;
- b)
- die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen;
- c)
- die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird;
- d)
- die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird;
- e)
- die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.
(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.
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