Artikel 10 VO (EU) 2013/228

Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung

(1) Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Mengen wird bei Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben.

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im Zollgebiet der Union waren, als Direkteinfuhren aus Drittländern.

(2) Um den gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der Versorgung gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen der Union in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Markt der Union verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt.

Der Betrag dieser Beihilfe wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten infolge der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, sonstiger durch die extreme Randlage, insbesondere ihre Insellage und die geringe Fläche, bedingter Mehrkosten festgesetzt.

(3) Für die Versorgung mit Erzeugnissen, die bereits in einer anderen Region in äußerster Randlage unter die besondere Versorgungsregelung fallen, wird keine Beihilfe gewährt.

(4) Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage. Für Erzeugnisse aus Drittländern gelten Gewährleistungen, deren Umfang den anhand der Normen der Union im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit festgelegten Gewährleistungen entspricht.

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