Artikel 11 VO (EU) 2013/228
Durchführung
Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
- a)
- den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Verarbeitungserzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, den Qualitätsanforderungen;
- b)
- den Handelsströmen mit der übrigen Union;
- c)
- dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfen;
- d)
- der Notwendigkeit, die bestehende örtlichen Erzeugung weder zu destabilisieren noch in ihrer Entwicklung zu behindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.