Artikel 11 VO (EU) 2013/228

Durchführung

Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a)
den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Verarbeitungserzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, den Qualitätsanforderungen;
b)
den Handelsströmen mit der übrigen Union;
c)
dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfen;
d)
der Notwendigkeit, die bestehende örtlichen Erzeugung weder zu destabilisieren noch in ihrer Entwicklung zu behindern.

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