Artikel 21 VO (EU) 2013/228

Logo

(1) Es wird ein Logo geschaffen, um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die für die Regionen in äußerster Randlage typisch sind, zu verbessern.

(2) Die Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge vor.

Die Verwendung des Logos wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Einrichtung kontrolliert.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des Logos sowie die Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Bedingungen werden festgelegt, um den Bekanntheitsgrad landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu verbessern und deren Verbrauch zu fördern, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse unverarbeitet oder verarbeitet sind.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit den näheren Vorschriften zur Verwendung des Logos sowie den Mindestkriterien für die Kontrolle und Überwachung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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