Artikel 22 VO (EU) 2013/228

Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die im Rahmen der Beihilfe der Union möglichen jährlichen Höchstbeträge im Sinne von Anhang I der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung des Landschaftsbildes, der biologischen Vielfalt und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete sowie zur Erhaltung der Trockenmauern in den Regionen in äußerster Randlage bis auf das Doppelte angehoben werden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen erstellten Programme gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu beschreiben.

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