Artikel 22a VO (EU) 2013/228

Branchenvereinbarungen auf Réunion

(1) Nach Artikel 349 des Vertrags – abweichend von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags und ungeachtet des Artikels 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – kann Frankreich, wenn ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband ausschließlich auf Réunion tätig ist und als repräsentativ für die Erzeugung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses oder den Handel damit angesehen wird, auf Antrag dieses Verbands die Vorschriften, mit denen der Erhalt und die Diversifizierung der örtlichen Erzeugung unterstützt werden sollen, um die Ernährungssicherheit auf Réunion zu verbessern, auf andere Marktteilnehmer ausweiten, die nicht Mitglied dieses Branchenverbands sind, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften lediglich auf die Marktteilnehmer anwendbar sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind. Ungeachtet des Artikels 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ein Branchenverband als repräsentativ im Sinne dieses Artikels, wenn auf ihn mindestens 70 % des Volumens der Erzeugung oder der Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse oder des Handels damit entfällt.

(2) Wenn abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Vorschriften eines anerkannten, ausschließlich auf Réunion tätigen Branchenverbands gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitet werden und die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, so kann Frankreich nach Anhörung aller relevanten Interessenträger beschließen, dass Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die nicht dem Verband angehören, aber auf diesem örtlichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

(3) Frankreich setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgeweitet wird.

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