Artikel 23 VO (EU) 2013/228

Staatliche Beihilfen

(1) Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der POSEI-Programme gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Programme genehmigen. Die angemeldeten Beihilfen werden als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des Vertrages angemeldet betrachtet.

(3) Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr gewähren.

Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Beihilfebetrag tatsächlich gewährt wurde.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(1) finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß Kapitel IV dieser Verordnung, gemäß Absatz 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 und 28 dieser Verordnung getätigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

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