Artikel 27 VO (EU) 2013/228

Tierhaltung

(1) Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, der die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira gewährleistet, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die Einfuhrzölle des gemeinsamen Zolltarifs erhoben werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der für die Anwendung dieses Unterabsatzes erforderlichen Maßnahmen und insbesondere der Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder für die französischen überseeischen Departements und Madeira. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Befreiung gilt.

(2) Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt, wird in den POSEI-Programmen festgesetzt, wenn angesichts der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf besteht. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus örtlicher Erzeugung stammen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Bedingungen der Einfuhrzollbefreiung festlegen. Diese Bedingungen tragen den örtlichen Besonderheiten des Rindersektors und der nachgeschalteten Industrie Rechnung.

(3) Bei Anwendung von Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Portugal die sich auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämienansprüche beziehende Komponente der nationalen Obergrenze verringern. In diesem Fall erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich des entsprechenden Betrags, der von den gemäß Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen auf die in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung vorgesehene Mittelausstattung übertragen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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