Artikel 29 VO (EU) 2013/228

Zollbefreiung für Tabak

(1) Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachstehend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:

a)
KN-Code 2401 und
b)
folgende Unterpositionen:

240110 Rohtabak, nicht entrippt,

240120 Rohtabak, teilweise oder ganz entrippt,

ex240120 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen,

240130 Tabakabfälle,

ex240210 Zigarren ohne Deckblatt,

ex240310 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren),

ex240391 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien,

ex240399 expandierter Tabak.

Die Zollbefreiung gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der Bescheinigungen gemäß Artikel 12 gewährt.

Die Zollbefreiung gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1, die auf den Kanarischen Inseln zur Herstellung von Tabakwaren bestimmt sind.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und insbesondere der Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für auf die Kanarischen Inseln eingeführten Tabak. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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