Artikel 3 VO (EU) 2013/228

Erstellung der POSEI-Programme

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind für jede Region in äußerster Randlage in einem Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) (im Folgenden „POSEI-Programm” ), festgelegt, das Folgendes vorsieht:

a)
eine besondere Versorgungsregelung im Sinne von Kapitel III und
b)
spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne von Kapitel IV.

(2) Das POSEI-Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat für die geeignetste hält. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen der Kommission vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten können für ihre jeweiligen Regionen in äußerster Randlage nur ein einziges POSEI-Programm vorlegen.

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