Artikel 4 VO (EU) 2013/228

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen stehen mit dem Unionsrecht in Einklang. Diese Maßnahmen sind mit den anderen Politiken der Union und den auf deren Grundlage erlassenen Maßnahmen kohärent.

(2) Die Kohärenz zwischen den im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes, durchgeführt werden, wird gewährleistet.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu folgenden Zwecken finanziert werden:

a)
als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;
b)
als Unterstützung für Forschungsprojekte, als Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) für eine Unionsfinanzierung in Frage kommen;
c)
als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

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