Artikel 14 VO (EU) 2013/229

Kontrollen und Sanktionen

(1) Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Verbringung auf die kleineren Inseln sowie bei der Ausfuhr oder der Versendung von diesen Inseln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Mindestkriterien für die Kontrollen, die von Griechenland durchzuführen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Wenn ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — gegen die in Anwendung dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen verstößt, ergreift die zuständige Behörde unbeschadet jeglicher nach nationalem Recht anwendbarer Sanktionen folgende Maßnahmen:

a)
Wiedereinziehung der dem Marktteilnehmer gewährten Vergünstigung;
b)
je nach Schwere des Verstoßes zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags des Marktteilnehmers im Register.

(3) Führt ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 die vorgesehene Verbringung nicht durch, so setzt die zuständige Behörde — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung folgenden 60 Tage sein Recht aus, eine Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden während eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitraums weitere Bescheinigungen nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wird.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Bescheinigungen oder aufgrund der Wiedereinziehung der Vergünstigung weiterhin zur Verfügung stehen.

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