Artikel 15 VO (EU) 2013/229

Maßnahmen

(1) Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln im Rahmen von Titel III Teil 3 des Vertrages erforderlich sind.

(2) Der den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gewidmete Teil des Programms umfasst mindestens Folgendes:

a)
eine quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Lage der landwirtschaftlichen Erzeugung, die den vorliegenden Bewertungsergebnissen Rechnung trägt und in der die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale sowie die mobilisierten Finanzmittel dargelegt sind;
b)
eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, der ausgewählten Schwerpunkte und der quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung;
c)
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;
d)
die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) handelt;
e)
den für jede Maßnahme festgesetzten Beihilfebetrag und den vorläufigen Betrag für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung von landwirtschaftlichen Roh- oder Verarbeitungserzeugnissen auf den kleineren Inseln umfassen.

Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt:

a)
die Empfänger,
b)
die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit,
c)
der Einheitsbetrag der Beihilfe.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Beihilfen für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion und gegebenenfalls in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen von Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, delegierte Rechtsakte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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