Artikel 16 VO (EU) 2013/229

Kontrollen und unrechtmäßig gezahlte Beträge

(1) Die Kontrollen von Maßnahmen nach diesem Kapitel werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(2) Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der betreffende Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor(1) gilt entsprechend.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

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