Artikel 18 VO (EU) 2013/229

Mittelausstattung

(1) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) dar.

(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III alljährlich zugewiesene Betrag darf 7,11 Mio. EUR nicht überschreiten.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen Griechenland die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, sofern diese Zuteilung angemessen und verhältnismäßig ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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