Artikel 19 VO (EU) 2013/229

Nationale Maßnahmen

Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichtet die Kommission darüber.

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