Artikel 20 VO (EU) 2013/229

Mitteilungen und Berichte

(1) Griechenland teilt der Kommission bis spätestens 15. Februar jeden Jahres mit, in welcher Höhe es die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen des Förderprogramms zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion zu verwenden beabsichtigt.

(2) Griechenland legt der Kommission bis spätestens 30. September jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

(3) Bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

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