Artikel 3 VO (EU) 2013/229

Erstellung des Förderprogramms

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind in einem Förderprogramm festgelegt, das Folgendes vorsieht:

a)
eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III und
b)
besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion gemäß Kapitel IV.

(2) Das Förderprogramm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die Griechenland als am besten geeignet erachtet. Es wird von den von Griechenland benannten zuständigen örtlichen und regionalen Behörden ausgearbeitet und der Kommission nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

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