Artikel 2 VO (EU) 2013/229

Ziele

(1) Die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei:

a)
Sicherung der Versorgung der kleineren Inseln mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, indem die durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten gesenkt werden;
b)
Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den kleineren Inseln, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung örtlicher Roh- oder Verarbeitungserzeugnisse.

(2) Die Ziele gemäß Absatz 1 werden mithilfe der in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.