Artikel 1 VO (EU) 2013/229

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Insellage, der geringen Größe und der Entfernung von den Absatzmärkten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden „die kleineren Inseln” ) ergeben.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „die kleineren Inseln” alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.