Präambel VO (EU) 2013/229

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(3) sind Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft festgelegt worden, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aufgrund der außergewöhnlichen geografischen Lage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ergeben. Diese Maßnahmen wurden über ein Förderprogramm umgesetzt, das ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung darstellt. Anlässlich der Notwendigkeit, die gegenwärtigen Maßnahmen zu aktualisieren, einschließlich infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Die grundlegenden Ziele, zu deren Verwirklichung die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beiträgt, sollten präzisiert werden.
(3)
Es ist auch notwendig, den Inhalt des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden das „Förderprogramm” ), das Griechenland in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf der am besten geeigneten geografischen Ebene aufstellen und der Kommission zur Genehmigung vorlegen sollte, zu präzisieren.
(4)
Um die Ziele der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres effizienter verwirklichen zu können, sollte das Förderprogramm Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene zu harmonisieren und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und Griechenland systematisch anzuwenden. Die Kommission sollte Verfahren und Indikatoren annehmen, die die reibungslose Umsetzung und eine angemessene Überwachung des Programms gewährleisten.
(5)
In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität als den zwei Prinzipien, auf denen das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres basiert, können die von Griechenland benannten Behörden Änderungen des Programms vorschlagen, um dieses mit der Realität der Situation der Inseln in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sollte eine substanziellere Beteiligung der betroffenen Kommunen und Regionen sowie anderer Interessenträger gefördert werden. Das Verfahren zur Änderung des Programms sollte diesem Ansatz entsprechend so gestaltet werden, dass es der Relevanz der jeweiligen Art von Änderung entspricht.
(6)
Die besondere geografische Lage einiger kleinerer Inseln des Ägäischen Meeres verursacht höhere Transportkosten bei der Lieferung von Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr, zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Betriebsmittel dringend benötigt werden. Außerdem bedingen objektive, durch die Insellage und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingte Faktoren zusätzliche Nachteile für die Marktteilnehmer und Erzeuger auf diesen Inseln des Ägäischen Meeres, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In bestimmten Fällen sind die Marktteilnehmer und Erzeuger durch ihre „doppelte Insellage” benachteiligt, die darin besteht, dass die Versorgung über andere Inseln erfolgt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten wesentlichen Erzeugnisse ausgleichen. Um die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sicherzustellen und die durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten auszugleichen, sollte deshalb eine besondere Versorgungsregelung eingeführt werden.
(7)
Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen für alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia) gelten.
(8)
Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Unionserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage, der geringen Größe und der Entfernung von den Absatzmärkten Rechnung getragen werden.
(9)
Um Spekulationen zu vermeiden, die den Endverbrauchern auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres schaden würden, ist es wichtig, zu präzisieren, dass nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, für die besondere Versorgungsregelung in Frage kommen.
(10)
Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beschränkt sind, sollte diese Regelung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse von den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte daher untersagt werden. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse sollte jedoch gestattet werden, wenn die aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vergünstigung zurückerstattet wird.
(11)
Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollten im Interesse eines Inselhandels der Handelsverkehr zwischen den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt und die Transportkosten für diese Erzeugnisse gesenkt werden. Außerdem sollten die Handelsströme im Rahmen des regionalen Handels und die traditionellen Ausfuhren und Versendungen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und die den traditionellen Handelsströmen für alle diese Regionen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen sollte genehmigt werden.
(12)
Damit die Ziele der besonderen Versorgungsregelung erreicht werden, sollten sich die wirtschaftlichen Vorteile dieser Regelung auf die Produktionskosten auswirken und zu einer Senkung der Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierbei sind geeignete Kontrollen durchzuführen.
(13)
Es sollten Verfahrensvorschriften für die Funktionsweise der Regelung festgelegt werden, insbesondere für die Einführung eines Marktteilnehmerregisters und einer Lizenzregelung, die auf den Lizenzen gemäß Artikel 161 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(4) beruhen.
(14)
Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Produktion der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführt worden ist, betrifft eine Vielzahl von Erzeugnissen und Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Union sollte diese Produktion, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellt, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln gezielter anzugehen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung sollten daher über das Förderprogramm fortgesetzt werden, das zum ersten Mal mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgelegt wurde. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung des traditionellen landwirtschaftlichen Erbes und der traditionellen Merkmale der Produktionsmethoden und örtlicher und biologischer Erzeugnisse besonderes Gewicht beigemessen werden.
(15)
Die Mindestangaben, die das Förderprogramm für die Festlegung der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sollte, insbesondere die Beschreibung der Lage, der vorgeschlagenen Strategie, der Ziele und der Maßnahmen, sollten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Grundsätze der Kohärenz dieser Maßnahmen mit den anderen Politikbereichen der Union festgelegt werden, um jegliche Unvereinbarkeit und Überschneidung von Beihilfen zu vermeiden.
(16)
Für Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollte das Förderprogramm auch Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe vorsehen können.
(17)
Die Landwirte auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten zur Erzeugung von Qualitätsprodukten ermutigt und die Vermarktung solcher Erzeugnisse sollte gefördert werden.
(18)
Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (im Folgenden der „Vertrag” ) fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auszugleichen, die sich aus ihrer Insellage, geringen Größe, schwierigen Relief- und Klimabedingungen, ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und ihrer Entfernung von den Absatzmärkten ergeben.
(19)
Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollte Griechenland zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt.
(20)
Seit 2007 ist der Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Zunahme des Tierbestands und des Bevölkerungsanstiegs gewachsen. Daher sollte der Teil der Haushaltsmittel aufgestockt werden, auf die Griechenland für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zurückgreifen kann.
(21)
Damit Griechenland alle Elemente bei der Durchführung des Förderprogramms für das Vorjahr bewerten und der Kommission einen vollständigen jährlichen Bewertungsbericht vorlegen kann, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt für die Vorlage dieses Berichts vom 30. Juni auf den 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu verschieben.
(22)
Die Kommission sollte verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffen werden.
(23)
Um das reibungslose Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(24)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieses Programms auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres in Bezug auf andere ähnliche Regelungen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(5), ausgeübt werden.
(25)
Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 82.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Februar 2013.

(3)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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