Artikel 7 VO (EU) 2013/229

Kontrollen und Überwachung

Griechenland führt Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen.

Die Kommission erlässt auch Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung des Programms.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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