Artikel 8 VO (EU) 2013/229

Bedarfsvorausschätzung

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union gemäß Anhang I des Vertrags (im Folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse” ) festgelegt, die auf den kleineren Inseln für den menschlichen Verzehr, für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind.

(2) Griechenland erstellt auf der geografischen Ebene, die es für am besten geeignet erachtet, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf der kleineren Inseln an den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beziffern.

Der Bedarf von Unternehmen, die Erzeugnisse verpacken und verarbeiten, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, in die übrige Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels im Sinne von Artikel 13 Absätze 2 und 3 oder im Rahmen eines traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann in einer separaten Bedarfsvorausschätzung ermittelt werden.

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