Artikel 2 VO (EU) 2013/230

Übergangsmaßnahmen

(1) Vorhandene Bestände an in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffen können bis am 10. April 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und als in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe” einzuordnende Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

(2) Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen können bis am 10. Oktober 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt und bis zum 10. April 2015 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden, können weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.

(4) Für die in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten oder Kategorien von Tierarten.

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