Artikel 1 VO (EU) 2013/230
Marktrücknahme
Die in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe” einzuordnen sind, werden vom Markt genommen.
Die in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe” einzuordnen sind, werden für die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten oder Kategorien von Tierarten vom Markt genommen.
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