Präambel VO (EU) 2013/230

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Die im Anhang aufgelisteten Futtermittelzusatzstoffe wurden für einen unbegrenzten Zeitraum entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Für die Verwendung der in Teil A des Anhangs als Aroma- und appetitanregende Stoffe aufgelisteten Futtermittelzusatzstoffe wurden keine Anträge auf Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in dieser Rechtsvorschrift genannten Frist gestellt. Für die Verwendung der in Teil B des Anhangs als Aroma- und appetitanregende Stoffe aufgelisteten Futtermittelzusatzstoffe wurden vor Ablauf dieser Frist für einige der Tierarten oder Kategorien von Tierarten, für die die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen worden waren, keine Anträge gestellt. Was jedoch die Verwendung von Saccharin und Saccharincalcium betrifft, die in Teil B des Anhangs als Aroma- und appetitanregende Stoffe aufgelistet sind, wurden vor Ablauf dieser Frist für die einzige Tierart, für die diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen worden waren, keine Anträge gestellt.
(4)
Aus Gründen der Transparenz wurden die Futtermittelzusatzstoffe, für die kein Antrag auf Zulassung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Frist gestellt wurde, in einem getrennten Teil des Gemeinschaftsregisters der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt.
(5)
Diese Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden, soweit ihre Verwendung als Aroma- und appetitanregende Stoffe betroffen ist, ausgenommen für Tierarten und Kategorien von Tierarten, für die Anträge auf Zulassung gestellt worden sind. Diese Maßnahme steht der Verwendung einiger der obengenannten Zusatzstoffe hinsichtlich anderer Tierarten oder Kategorien von Tierarten oder anderer Funktionsgruppen, für die sie zugelassen worden sind, nicht entgegen.
(6)
Den Beteiligten sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie an Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden können; dabei ist die Haltbarkeitsdauer bestimmter Futtermittel, in denen die betreffenden Zusatzstoffe enthalten sind, zu berücksichtigen.
(7)
Die Marktrücknahme der im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse lässt die Erteilung einer Zulassung mit Bezug auf diese Erzeugnisse oder die Verabschiedung einer Maßnahme betreffend ihren Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unberührt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

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