Artikel 103 VO (EU) 2013/231
Grundsätze für den Jahresbericht
Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschließlich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet. Der Jahresbericht enthält die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.